Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen nicht nur Arbeitnehmer sondern eine Vielzahl weiterer in § 2 SGB VII aufgeführte Personengruppen, darunter seit dem Änderungsgesetz vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 237) auch Kinder in Kindergärten, später erweitert auf alle Kindertageseinrichtungen, und in Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a) und b) SGB VII. Ebenfalls versichert sind die Kinder auf den mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden unmittelbaren Wegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also auf dem Hin- und Rückweg zu der Einrichtung. Nach der durch das Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 20.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffenen Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII umfasst der Versicherungsschutz auch die Kinder auf Abweichungen vom direkten Hin- und Rückweg, wenn diese darauf beruhen, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit ihrer Eltern oder anderer Personen (vgl. § 56 SGB I) fremder Obhut anvertraut werden.
Seiten 233 - 234
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: