Im Vorwort der am 8. August 2023 vom Ausschuss für Mutterschutz erlassenen AfMu-Regel (MuSchR) „Gefährdungsbeurteilung“ Nr. 10.1.01 war die Rede von „verbindlichen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln, die der AfMu aufstellt“: MuSchR „sind verbindliche Umsetzungsvorgaben (mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung)“. Das war unzutreffend – was im Bereich des Mutterschutzgesetzes verbindlich ist, sagt § 9 Abs. 4 Satz 1 MuSchG: „Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.“ Dass die Schutzmaßnahmen zwingend den Ausschussregeln entsprechen müssen, ist dort nicht gefordert. Leider hat das Arbeitsgericht Hagen in einem Urteil vom 11.09.2024 die missverständlichen Aussagen unter Zitat des Ausschuss-Vorworts wiederholt und von „verbindlichen Regeln des AfMu“ geredet.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-03 |
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