Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Geschädigte den Schaden durch verbotswidriges oder schuldhaftes Handeln selbst herbeigeführt hat, beispielsweise durch die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder durch den Verstoß gegen sonstige Regelungen. Von diesem in § 7 Abs. 2 SGB VII enthaltenen Grundsatz („Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“) gibt es aber zwei Ausnahmen, die sich beide in § 101 SGB VII befinden: So haben nach dessen Abs. 1 Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Leistungen. Außerdem können nach Abs. 2 Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist.
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