Mit Urteil vom 14.09.2005 hat das Landessozialgericht (LSG) Essen die Berufung eines Theater-Unternehmers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 25.02.2005 zurückgewiesen. Der angegriffene Beitrags bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Die BG habe sowohl die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als auch die Insolvenzgeldumlage korrekt gemäß den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Diese verstießen ihrerseits nicht gegen höherrangiges Verfassungs- oder Europarecht. Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und die damit einhergehende Mitgliedschaft bei der Beklagten sei mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht verein bar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nachstehend veröffentlichen wir das Urteil im Volltext. Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das LSG Stuttgart die Monopolsache L 6 U 4639/03 abgewiesen, aber Revision zum BSG zugelassen, die am 24.10.2005 unter B 2 U 34/05 R eingelegt wurde. Das LSG verweist auf das Urteil des BSG v. 11.11.2003, dem es sich anschließt. Die gegen die Entscheidung erhobenen Einwendungen von Seewald (SGb 2004, 387 ff, 453 ff) seien nicht stichhaltig, wie Fuchs ausführlich und zutreffend dargelegt habe (SGb 2005, 65 ff). Für eine Vorlage zum EuGH habe daher keine Veranlassung bestanden. Nachstehend veröffentlichen wir den Orientierungssatz. Die vollständige Entscheidung ist zur Veröffentlichung im HVBG-Info vorgesehen.
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