Unter „Gefahrstoff“ wird dem allgemeinen Verständnis nach oft ein chemischer Stoff verstanden, welcher hochgiftig, ätzend oder allgemein als gesundheitsschädlich eingestuft ist und bei dem ein Kontakt z. B. durch Anfassen oder Verschlucken unmittelbar zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Beruhigt durch den Umstand, dass Gefahrstoffe im Allgemeinen auch entsprechend gekennzeichnet sind, neigen wir dazu, die tatsächlichen Gefahren aus unserer Arbeitsumgebung, welche sich aus gefährlichen Stoffen ergeben, teilweise zu vernachlässigen. Das Gefahrstoffrecht jedoch nimmt eine differenzierte Einstufung vor, welche Stoffe als gefährlich einzustufen sind. Als gefährlich im Sinne § 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gelten Stoffe und Zubereitungen beispielsweise dann, wenn sie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, ätzend, reizend oder allgemein als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Diese rechtliche Definition umfasst folglich auch Stoffe, welche aus unserem Alltagsleben gar nicht wegzudenken sind. Im nachfolgenden Beitrag wird dargelegt, dass auch ganz normal wirkende Stoffe Gefahrstoffe im Sinne unseres Arbeitsschutzrechtes sein können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-08 |
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