Nach der Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stehen Versicherten nicht nur Rechte auf Leistungen zu, sie haben – wie die §§ 60 bis 67 SGB I belegen – auch bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen: Also z. B. alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben, auf Verlangen des Versicherungsträgers persönlich zu erscheinen, sich unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen und an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen. Dies hat gerade wieder aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) in seinem Urteil vom 20.9.2012 – L 3 U 207/ 10 – in beispielhafter Weise entschieden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-30 |
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