Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Unternehmen gemäß §§ 20b und 20c SGB V. Der Fokus liegt insbesondere im Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher betrieblicher und überbetrieblicher Strukturen. Hierzu erheben die Krankenkassen unter Beteiligung der Versicherten und der im Setting Betrieb Verantwortlichen die gesundheitliche Situation, entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. Bei Maßnahmen, die auf arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken in Betrieben ausgerichtet sind (§ 20c Abs. 1 SGB V), werden die Ergebnisse vorliegender Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) berücksichtigt. Außerdem fördern die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden der Länder die Schutzimpfungen ihrer Versicherten (§ 20i Abs. 3 SGB V). Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig. Der Handlungsrahmen für die betrieblichen Gesundheitsförderungsleistungen der Krankenkassen ergibt sich aus dem GKV-Leitfaden Prävention. Hier werden Inhalte und wesentliche Parameter zur Gewährleistung der Struktur- und Prozessqualität (bspw. Förderkriterien, Anbieterqualifikation) festgelegt. Die Inhalte sind für die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch alle 110 Krankenkassen verbindlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-31 |
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