Über die Grundsätze der Beweislast-Regelung in der UV zum Versicherungsfall sind sich alle einig. Eintracht bewahrt aber nicht vor Zwietracht in Einzelfragen, wie sich in den letzten Jahren wieder gezeigt hat. Und diese Zwietracht könnte kaum größer sein, wenn es die Eintracht im Grundsatz gar nicht gäbe. Dazu Plagemann: „Beweislast und Beweisverteilung sind Begriffe, die oft mehr verschleiern als weiterhelfen“. Dies allerdings nur wegen fahrlässiger Regelverstöße. Die in diesem Beitrag angesprochenen Punkte beziehen sich in erster Linie auf Schlußfolgerungen zur Beweislast aus einigen BSG-Urteilen zum notwendigen Vollbeweis von Tatsachen, die gegen einen Versicherungsfall sprechen. Diese sich bis heute fortschleppenden Schlußfolgerungen treffen nicht zu, wie auch ein neueres Urteil vom 4.5.1999, wenn auch etwas versteckt, zu erkennen gibt, können zu falschen Ergebnissen führen und erschweren die Verständnisvermittlung, z.B. im Fortbildungsbereich, die denn auch Anlaß dieses Beitrags sind.
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