Der Kläger (E) ist mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehinderter Mensch und arbeitet in einem Büroraum innerhalb einer Lagerhalle. „Da in der Halle explosionsgefährdete Materialien lagern, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, bei Bestehen einer akuten Gefährdungslage eine rechtzeitige Evakuierung der Gebäude zu gewährleisten.“ Im Bericht einer arbeitsmedizinischen Untersuchung heißt es zu E: „Der Sammelplatz kann in angemessener Zeit nicht erreicht werden“ und „das zeitnahe Verlassen des Gebäudes ohne technische Hilfsmittel nicht möglich“. Die Arbeitgeberin stellte den Kläger von der Arbeitsleistung frei. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit gab eine Stellungnahme zu einem Evakuierungstest ab:
– Es „ist festzustellen, dass sich Herr E im aktuellen Gesundheitszustand und unter der Voraussetzung der in der Gefährdungsbeurteilung beschriebenen Maßnahmen, eigenständig retten kann“.
– Es „ist festzustellen, dass die Rettung unter Zuhilfenahme eines Rollstuhls sodann als gesichert angesehen werden kann, insofern am Arbeitsplatz die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmenordnungsgemäß umgesetzt werden“.
– „Die benannten Maßnahmen sind gemäß gesetzlicher Vorschriften in Verantwortung des Arbeitgebers zu beachten und umzusetzen.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-31 |
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