Ein Produktionsleiter und Produktionsmeister eines Unternehmens ordnen im September 1977 die Ableitung des bei der Herstellung von Fettsäuren anfallenden Glyzerinwassers in eine seit Jahren nicht benutzte Bodenablassleitung an. Der Schichtführer gab diese Anweisung an den Schichtarbeiter weiter. Alle vier gingen davon aus, dass diese Leitung an die werkseigene Zuleitung zum städtische Kanalisationsnetz angeschlossen war. Das war aber seit 1967 nicht mehr so – das Glyzerinwasser gelangte so in den Rhein. Alle vier werden schließlich wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung angeklagt. Das Landgericht Kleve verurteilt Produktionsleiter und Produktionsmeister und spricht Schichtführer und Schichtarbeiter frei.
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