Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch bei Dienst- und Geschäftsreisen nur dann, wenn die konkrete Verrichtung einer versicherten Person zum Unfallzeitpunkt in einem wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann nicht der Fall, wenn es bei eigenwirtschaftlichen bzw. privaten Handlungen – wie bei der Einnahme eines Abendessens – zu einem Unfallschaden gekommen ist. In diesem Sinne hat gerade wieder das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit seinem Urteil vom 13.5.2020 (L 3 U 124/17) in einem Fall entschieden, der sich im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag eines Selbstmordattentäters ereignet hatte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-01 |
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