Die rechtswissenschaftliche Anerkennung der psychischen Gesundheit als zu beachtendes Merkmal im Arbeitsschutz lässt sich schon länger beobachten (vgl. z. B. BAG v. 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06). Neben der körperlichen ist auch die geistig-psychische Integrität des Beschäftigten Regelungsinhalt derjenigen Vorschriften, welche den Gesundheitsschutz von Beschäftigten reglementieren. Auch gemeinschaftsrechtlich erfolgte in bestimmten Teilbereichen eine zunehmende Berücksichtigung explizit benannter psychischer Belastungsfaktoren.
So bestimmt beispielsweise die europäische „Maschinenrichtlinie“ (RL 2006/42/EG) in Nr. 1.1.6 Anhang 1, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Gerätschaften im Sinne dieser Richtlinie Belästigung, Ermüdung und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden müssen. Auch die europäische Richtlinie „Bildschirmarbeit“ (RL 90/270/ EWG) verpflichtet den Arbeitgeber, die psychischen Belastungen in der Analyse der Arbeitsplätze mit aufzunehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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