Die Qualitätssicherung erhält durch das Sozialgesetzbuch IX auch für die Sozialleistungsträger einen besonderen Stellenwert. Vorschläge für die Umsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung sind von HEHLING kürzlich publiziert worden. Die Grundgedanken einer konzeptionell durchdachten Qualitätssicherung bei Reha- und Teilhabeleistungen sind auch auf die Feststellungsverfahren bei Berufskrankheiten übertragbar.
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