Auch wenn das Arbeitsschutzrecht vorrangig bezweckt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, so lassen sich bei realistischer Betrachtung Unfallgeschehen nicht in Gänze vermeiden. Sofern ein Unfall als Ursache einer „versicherten“ Tätigkeit anzusehen ist, enthält das deutsche Sozialrecht hierfür entsprechende Absicherungen. Hieraus ergeben sich wiederum für den Arbeitgeber entsprechende Verpflichtungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-05 |
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