In § 116 SGB X wird ein Forderungsübergang, der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird, auf die Sozialversicherungsträger (zuzüglich Sozialhilfeträger) vorgesehen, wenn diese Leistungen erbringen, die durch das Fehlverhalten Dritter entstanden sind. Dabei geht es um Schadensersatzansprüche anlässlich von Unfällen und sonstigen Schadensfällen. Die Unfallversicherungsträger haben es in diesem Zusammenhang immer wieder mit Unfällen zu tun, an denen Kinder beteiligt sind. Zum einem sind hier Fälle angesprochen, in denen Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit Unfälle mit Kindern erleiden (Wegeunfälle). Die Unfallversicherungsträger haben hier die Möglichkeiten zu überprüfen, Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X gegen Kinder oder Aufsichtspflichtige geltend zu machen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
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