Die Fortentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), aber auch die aktuelle Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass verstärkt zu Hause an einem Telearbeitsplatz bzw. im Home-Office gearbeitet wird. Wie es dort um den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestellt ist, lässt sich oftmals nicht leicht feststellen, betriebliches und eigenwirtschaftliches Handeln liegen hier eng beieinander (vgl. Jung/Brose, in: Eichenhofer/ von Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage 2019, § 8 SGB VII Rn. 56 ff.). Das Bundessozialgericht hat gerade mit seinem Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R – wieder festgestellt, dass die für den betrieblichen Unfallversicherungsschutz geltenden Regelungen nicht einfach auf dem Weg über das Verfassungsrecht, insbesondere durch den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes oder über den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes, auf die im Home-Office Tätigen übertragen werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.11.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-04 |
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