Handeln versicherte Personen bei der Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit leichtsinnig, führt dies allein noch nicht zum Ausschluss der Unfallkausalität, auch verbotswidriges Handeln beeinträchtigt nach § 7 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht den Versicherungsschutz. Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen ist das Unfallversicherungsrecht in der Akzeptanz von Fehlverhalten „großzügiger“ als die Privatversicherung. Dies gilt insbesondere auch bei unvernünftigem Verhalten Jugendlicher – so wie dies das Bundessozialgericht (BSG) aktuell mit seinem Urteil vom 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R – festgestellt hat.
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