Mit dem Erwerb von Gebrauchtmaschinen insbesondere von Pressen der Metallbe- und -verarbeitung ist der Erwerber in seiner Funktion als Arbeitgeber verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese werden im nachfolgenden Beitrag benannt. Dabei wird auch auf die Verantwortung des Arbeitgebers bezüglich der Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln eingegangen.
Eine vorhandene CE-Kennzeichnung entbindet in diesem Zusammenhang nicht von der Durchführung einer detaillierten Sicherheitsprüfung. Die vom Erwerber bzw. Arbeitgeber einzuhaltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften betreffen ihn als Betreiber wie auch, bei „wesentlicher Veränderung“, als Hersteller. Bei Gebrauchtmaschinen sind in der Regel alle Gewährleistungsfristen abgelaufen. Zwischen dem Erwerber und dem ursprünglichen Hersteller besteht bzw. bestand kein Vertragsverhältnis. Daher kommt es entscheidend auf die Sicherheitsprüfung an, die zu einer Aussage zum Sicherheitsstand der erworbenen Gebrauchtmaschine führen soll. Die Sicherheitsprüfung erfolgt mit drei unterschiedlichen, in verschiedenen Normen und Vorschriften aufgeführten Prüfmaßnahmen.
Die Prüfungsinhalte der drei Prüfungen werden im Folgenden mit ihren Kernaussagen beschrieben. Ermittelte Sicherheitsmängel sind auf zu verändernde Funktionskomponenten der Presse zu beziehen. Wesentliche Komponenten werden im Beitrag benannt. Die ermittelten Sicherheitsmängel sind abzustellen. Vor der ersten Nutzung ist bei gebrauchten Pressen der Metallbe- und -verarbeitung eine Sicherheitsabnahme nach BGR 500, Kap. 2.3 unerlässlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-02 |
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