Im Jahre 1989 wurde die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG erlassen, die von jedem Arbeitgeber die Durchführung arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilungen in seinem Betrieb verlangt. Vom Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung abhängig sind die Maßnahmen, die ggf. zum Schutze von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten getroffen werden müssen. In den Folgejahren setzten die meisten europäischen Staaten die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie in ihre nationale Gesetzgebung um. In Deutschland stellt das Arbeitsschutzgesetz von 1996 diese Umsetzung dar. In der der Verabschiedung vorausgehenden Diskussion um dieses Gesetz wurde insbesondere die Forderung nach einer obligatorischen Gefährdungsbeurteilung durch die Unternehmer im politischen Raum kontrovers diskutiert: Vor allem kleine und mittlere Unternehmen befürchteten einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch die Dokumentationsverpflichtung. Im Arbeitsschutzgesetz wurde deshalb festgelegt, daß diese Dokumentationspflicht erst für Betriebe von mehr als 10 Beschäftigten gilt.
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