Stirbt der Leistungsberechtigte nach dem Beginn eines Verwaltungsverfahrens, geht der materiellrechtliche Leistungsanspruch gemäß § 56 SGB I auf den oder die Sonderrechtsnachfolger oder gemäß § 58 SGB I auf den oder die Erben über. Die Rechtsnachfolge, gleich welcher Art, umfasst nur Ansprüche auf Geldleistungen. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen sind wegen ihres höchstpersönlichen Charakters vom Rechtsübergang ausgeschlossen; sie erlöschen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 SGB I). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten (Versicherten) nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen vorrangig die Rechtslage bei der Vererbung von Geldleistungen nach bürgerlichem Recht (§ 58 SGB I).
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