„Ist doch nur Staub, stell dich nicht so an, der wird dich schon nicht beißen.“ Falls Ihnen das bekannt vorkommt, geben Sie dem Absender dieser Botschaft diesen Artikel bitte als Denkanstoß zum Nachlesen. Oberstes Ziel ist die Minimierung der Gefahrstofffreisetzung, in diesem Fall die Freisetzung von Staub am Arbeitsplatz. Stäube werden in der Gefahrstoffverordnung geregelt, dazu etwas mehr unter dem Punkt Gefährdungsbeurteilung in diesem Bericht. Nach dem Stand der Technik ist das Freiwerden von Staub in vielen Produktionsbereichen nicht zu vermeiden. Jedoch lässt sich im Vorfeld und bei der Entstehung einiges veranlassen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu sichern.
Ich werde zur vereinfachten Lesbarkeit den Begriff „Staub“ nutzen, ich meine jedoch immer die Gesamtheit (Ruße, Stäube, Rauche usw.). Alle hier im Artikel aufgeführten grundlegenden Maßnahmen gelten im Prinzip für alle Ruße, Stäube Rauche und Fasern. Ich werde hier jedoch nicht näher auf Stäube wie Blüten- oder Hausstaub eingehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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