Es kann strafbar sein, sich bei einer Infizierung mit einer ansteckenden Krankheit – oder auch nur bei einem entsprechenden Verdacht – nicht von Mitmenschen fernzuhalten. Das zeigt folgender Fall zu inzwischen ausgerotteten Pocken: Ein Arzt kam am 5. Dezember 1958 nachts von einer Studienreise aus Indien und Ceylon zurück und war an Pocken erkrankt. Er infizierte zahlreiche Kollegen in einem Heidelberger Krankenhaus. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Arzt wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 15 Fällen zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten auf Bewährung.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-04 |
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