Die Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten ist unterschiedlich organisiert. Manche sind ausschließlich in einem Betrieb tätig, andere betreuen verschiedene Standorte. Da die Bürotätigkeit zunehmend vom Homeoffice aus wahrgenommen wird, erscheinen viele Menschen, die (auch) im Homeoffice arbeiten, nur noch selten an der eigentlichen Arbeitsstätte. Ist letzteres der Fall, soll geprüft werden, ob keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, da damit steuerliche Vorteile für Betroffene verbunden sind. Ein aktuelles Urteil, BFH Urt. v. 14.9.2023 – VI R 27/21, präzisiert die Vorgaben.
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