Die gewerblichen Berufsgenossenschaften stellen zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken Gefahrtarife auf. Darin müssen sie für einzelne Risikogemeinschaften, die so genannten Tarifstellen, Gefahrklassen festsetzen. Diese Gefahrklassen stellen später den entscheidenden differenzierenden Faktor bei der Beitragsberechnung dar. Vor der Festsetzung der Gefahrklassen, die aus dem Verhältnis der im Bereich einer Tarifstelle gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden, muss jedoch entschieden werden, welche Betriebe oder Tätigkeiten überhaupt eine Tarifstelle bilden sollen. Dieser Zuschnitt der Gefahrengemeinschaften ist eine der zentralen Aufgaben der Selbstverwaltung. Sie birgt, wie die Kontroversen um die richtige Behandlung der Zeitarbeitsunternehmen und der Sportvereine zeigen, ein beachtliches Konfliktpotential.
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