Die Bewertung, ob eine psychische Erkrankung Folge eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, bereitet häufig Schwierigkeiten. Dies hat in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur zu unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen bei der Anwendung der Kausalitätsgrundsätze nach der Theorie der wesentlichen Bedingung geführt. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen: Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Erkrankungen nach einem Unfallereignis als Gesundheitsschaden im Sinne von § 8 I SGB VII anzuerkennen? Gibt es bei der Bewertung des Zurechnungszusammenhangs zwischen psychischen und körperlichen Erkrankungen unterschiedliche medizinische und rechtliche Maßstäbe? Ist für die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge maßgeblich, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben allgemein geeignet ist, eine bestimmte psychische Störung hervorzurufen? Das BSG hat sich in zwei grundlegenden Entscheidungen aktuell mit dieser Thematik befasst, die nachstehend dargestellt werden.
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