„Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich. Sie führt zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darmtraktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zur einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit“. Mit dieser nüchternen Aussage fasste das Bundesverfassungsgericht Anfang der 90er Jahre in einer Urteilsbegründung den in der Arbeitsmedizin schon länger bekannten Umstand der schädlichen Einwirkung von Arbeiten entgegen dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusammen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) resultiert eine entsprechende Schutzverpflichtung des Staates, Nachtarbeitnehmer als gefährdete Personengruppe zu schützen. Auch die Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) erzwingt als europäische Vorgabe entsprechende rechtliche Umsetzungsakte in nationales Recht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-11 |
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