Die aktuelle Anlage zur BKV enthält insgesamt neun Berufskrankheiten-Tatbestände, die als besonderes versicherungsrechtliches Merkmal die Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeit verlangen. Das sog. Tätigkeitsbezogene Merkmal findet sich insbesondere bei den durch mechanische Einwirkungen verursachten Krankheiten, bei den obstruktiven Atemwegserkrankungen und traditionell bei den schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen.
Seit dem 1.1.1997 wird das tätigkeitsbezogene Tatbestandsmerkmal in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausdrücklich genannt. Es soll vor allem der Frage nachgegangen werden, ob sich bei bestimmten Fallgestaltungen daraus Folgerungen für die Interpretation der Unterlassung aller für die Erkrankung ursächlichen Tätigkeiten ergeben.
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