Der Unfallversicherungsschutz besteht bei – unselbständig tätigen – Arbeitnehmern quasi automatisch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit §7 Abs. 1 SGB IV, nicht aber bei – als Unternehmer – nach § 6 SGB VII selbständig tätigen Personen, bei denen der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung erwartet wird. Die Abgrenzung dieser Personengruppen bietet zumeist keine Schwierigkeiten, wohl aber bei durch spezielle Vertragsgestaltungen geschaffenen besonderen Beziehungen.
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