Der Arbeitgeber kann Arbeitsschutzpflichten nicht immer alle selbst erfüllen. Daher gibt es zahlreiche weitere für die Durchführung des Arbeitsschutzes (mit-)verantwortliche Unternehmensmitarbeiter. Einerseits sind sie im Gesetz bestimmt – und das Gesetz zieht den Kreis sehr weit. Andererseits können Vorgesetzte ihren Mitarbeitern Arbeitsschutzpflichten übertragen – und sie müssen es zur Erfüllung der Organisationspflichten. Die Vorgesetzten können ihre Arbeitsschutzpflichten dadurch auf Aufsichtspflichten beschränken.
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