Normen sind privatrechtliche Regelungen, die keinen Gesetzescharakter haben. Um ihnen Verbindlichkeit, d.h. Anwendungszwang, zu verleihen, bedarf es entweder privatrechtlicher Vereinbarungen oder einer Verweisung aus dem Gesetz. Ihre Bedeutung entwickeln diese Normen, Bestimmungen, Regelungen oder Vorschriften genannten Werke als Sorgfaltsmaßstab und im besonderen Maße als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Es lassen sich statische und dynamische Verweisungen unterscheiden, die ganz unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten. So sind dynamische Verweisungen verfassungsrechtlich nicht ganz unbedenklich, da der Gesetzgeber mit ihnen einen Teil seiner Regelungsbefugnis an Stellen außerhalb der Legislative abgibt. Dieser Beitrag soll einige denkbare Möglichkeiten darstellen, wie privatrechtlichen Regelwerken zu Verbindlichkeit in ihrer Anwendung verholfen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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