In seinem Urteil vom 7.9.2004 (Az: B 2 U 1/03 R, SGb 2005, 460 ff; ZfS 2004, 307) hat der zweite Senat des BSG die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs.2 BKV ungeachtet des Umstands bejaht, dass eine Anerkennung der zu Grunde liegenden Krankheit als Berufskrankheit an der in der BKV aufgenommenen Stichtagsregelung (in diesem Fall § 6 Abs. 1 BKV) scheitert. Zu diesem Ergebnis ist der zweite Senat über folgende Zwischenfeststellungen gelangt:
1. § 3 BKV ist auch auf „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuwenden.
2. Ein Anspruch auf Übergangsleistungen stellt keinen Leistungsfall eines zuvor oder zeitgleich eingetretenen Versicherungsfalls einer bestimmten Berufskrankheit dar, sondern einen eigenen sog. „kleinen Versicherungsfall“.
Sowohl die beiden letztgenannten Aussagen des Urteils als auch die Schlussfolgerung betreffend die Nichtanwendbarkeit von Stichtagsregelungen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 2 BKV werfen schon für sich hinsichtlich der rechtsmethodischen Begründbarkeit Fragen auf, die einer weitergehenden Erörterung als in den Urteilsgründen bedürfen. Koch ist diesen Fragen in einer kürzlich veröffentlichten Rezension (SGB 2005, 460 ff ) nachgegangen.
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