Für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt zunächst ganz pauschal die Grundregel, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Arbeitnehmer/alle Beschäftigten pflichtversichert sind und dass sich Arbeitgeber/Unternehmer generell nach § 6 SGB VII freiwillig versichern können. Es gibt aber auch Grenzbereiche, die die so genannten „Wie-Beschäftigten“ und die „wie Unternehmer Tätigen“ betreffen. Zu diesen beiden Personengruppen hat sich jetzt aktuell das Bundessozialgericht (BSG) geäußert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.