Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor allem die in einem Betrieb/einem Unternehmen beschäftigten Personen, also alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Möglich ist aber auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, wenn dies die Satzung eines Unfallversicherungsträgers ausdrücklich so vorsieht, der Unfallversicherungsschutz von „Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten“ – also von Besuchern jeder Art, auch wenn der Besuchszweck privat ist und der Aufenthalt nicht dem Interesse des Unternehmens dient. Abzugrenzen ist diese Art von Versicherungsschutz auch von einer sog. „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-09 |
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