Das BSG hat entschieden, dass Vorstandsmitglieder einer AG nicht als Beschäftigte versichert sind, sondern als unternehmerähnliche Personen nur die Möglichkeit freiwilliger Versicherung haben. Sie erscheinen aber im Wortlaut des HVBG-Satzungsmuster als Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII beim Aufenthalt auf der Unternehmensstätte der AG, weil die Aufenthaltsversicherung Unternehmensvorstände ohne Einschränkung nach ihrer Art einbezieht (§ 58 Abs. 1 Buchst. e), übernommen von wohl allen Berufsgenossenschaften). Das kann aber nicht sein, da die Aufenthaltsversicherung nach ihrem Normzweck (I.) und als Fremdversicherung (VI. 4. und 5.) Unternehmer, damit auch unternehmerähnliche Personen nicht einbeziehen darf. Dem Text des § 58 Abs. 1 Buchst. e) ist das jedoch nicht zu entnehmen. Deswegen hat der Verwaltungsausschuss „Rechtsfragen“ zutreffend eine Klarstellung empfohlen, die Vorstände von AG und „großen“ Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) ausnimmt (HVBG-Info 2001, 338). Eine ähnliche Problematik besteht aber auch für andere, bewusst nicht ausgeschlossene Vorstände, und dies und das aktuelle Geschehen kann Anlass sein, weitere Fragen der Gestaltung der Aufenthaltsversicherung anzusprechen.
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