Betrachtet man den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII, dann erscheint die Abgrenzung der Berufskrankheiten von den die gesamte Bevölkerung betreffenden „Volkskrankheiten“ als unproblematisch: Danach sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, „die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“. Dies betrifft nicht nur die in der Berufskrankheiten- Verordnung enthaltenen Listen-Berufskrankheiten, sondern auch die in § 9 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Wie-Berufskrankheiten. Dass diese Abgrenzung dennoch nicht immer einfach ist, zeigen geradezu beispielhaft die im Jahr 2012 wieder aktuell gewordenen Diskussionen zur Schädigung von Dachdeckern und anderen Outdoor-Workern durch die Sonneneinstrahlung bei der Arbeit im Freien sowie die Fragen der Anerkennung psychischer Erkrankungen, insbesondere des Burn-out-Syndroms, als Berufskrankheit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.02.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-08 |
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