D er Grundsatz ist einfach: Privates, eigenwirtschaftlich motiviertes Telefonieren steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ist aber ein Betriebsbezug gegeben bzw. erfolgt das Telefonieren im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2 ff. SGB VII, dann besteht Unfallversicherungsschutz. Dazu bietet die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 – ein aktuelles Beispiel.
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