Im Gegensatz zum „Arbeitsunfall“ des § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Berufskrankheit“ in § 9 SGB VII und den diese Regelung ergänzenden Vorschriften sehr detailliert und auch aufgegliedert nach einzelnen Krankheitsbildern aufgeführt (vgl. dazu Becker, Die anzeigepflichtigen Berufskrankheiten, Handbuch, 2010). So sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII Berufskrankheiten „Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“. Die Einzelheiten dazu regelt die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit ihrer Anlage 1 (Liste der Berufskrankheiten), die gerade wieder – zum 1.8.2017 – um fünf weitere Krankheiten ergänzt worden ist (vgl. Verordnung vom 10.7.2017, BGBl. I S. 2299).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-09 |
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