Ausgelöst durch die novellierte Fassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), welche im neuen Format am 31.10.2013 in Kraft getreten ist, werden auch die Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen neu diskutiert. Vielfach wurde in der Vergangenheit allein das Bestehen eines „DGUV-Grundsatzes“ (z. B. „G25“ Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) als Rechtsgrundlage zur Durchführung entsprechender ärztlicher Untersuchungen herangezogen. Gleiches galt für bestehende Eignungsvorbehalte. Ignoriert wurde dabei, dass es für ärztliche Untersuchungen, welche durch die Unfallversicherungsträger oder die Arbeitgeber den Beschäftigten verpflichtend auferlegt werden, bereichsspezifischer Regelungen bedarf. Erschwert werden die Diskussionen auch dadurch, dass zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Bezug auf routinemäßige Eignungsuntersuchungen unterschiedliche Meinungen existieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-10 |
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