Eine der ältesten Arbeitsschutzvorschriften ist § 618 des 1900 in Kraft getreten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“: Der Dienstberechtigte „hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-08 |
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