Als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anerkannt werden können schädigende Ereignisse beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Zur Frage, „wo“ dieses „Zurücklegen“ beginnt, hat sich die Rechtsprechung schon seit langem auf die Außenhaustür eines Hauses festgelegt, also nicht auf die einzelne Wohnungstür (vgl. dazu Ziegler, in: Becker/Franke/Molkentin (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 4. Auflage 2014, § 8 SGB VII Rn. 228 bis 233), zur Frage des „wann“ besteht Einvernehmen darüber, dass bloße Vorbereitungshandlungen, wie beispielsweise das Schneeschippen vor der Garage, um zur Arbeit fahren zu können, grundsätzlich noch zum unversicherten Privatbereich gehören (vgl. dazu Jung, in: Eichenhofer/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 1. Auflage 2010, § 8 SGB VII Rn. 88 bis 90). Trotz dieser allseits anerkannten Festlegungen kommt es aber im konkreten Einzelfall immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten, wie gerade zwei neuere Gerichtsentscheidungen belegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.10.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-03 |
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