Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) in Kraft getreten; die Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)1 und des Bürgerlichen Gesetzbuches sind bereits zuvor – am Tag nach der Verkündung – in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ist dieses Recht weitgehend an die Ehe angeglichen worden: so werden die Vorschriften über das Verlöbnis (§§ 1297 bis 1302 BGB) für anwendbar erklärt; der gesetzliche Güterstand wird von der bisherigen Ausgleichsgemeinschaft auf die eheliche Zugewinngemeinschaft umgestellt, die Lebenspartner erhalten die gleichen Wahlmöglichkeiten (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) wie Eheleute, und der Trennungsunterhalt und der nachpartnerschaftliche Unterhalt werden dem ehelichen Unterhalt weitestgehend angeglichen.2 Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts werden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darüber hinaus in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Altersversicherung für Landwirte und des Sozialen Entschädigungsrechts einbezogen.
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