Nach § 20 b SGB V unterstützen die Krankenkassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsverfahren. Die Krankenkassen unterrichten die Unfallversicherungsträger über Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständige Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Wie der Ablauf im Detail geregelt ist, erläutern die folgenden Ausführungen des Autors, der Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg ist.
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