Sowohl das Verletzten- als auch das Krankengeld sind Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion innehaben. Das gilt auch für die Rente. Da das Sozialgesetzbuch (SGB) Doppelleistungen in der Regel nicht zulässt, gibt es hier Abgrenzungsvorschriften. Außerdem entspricht die Berechnung des Verletztengeldes nicht ganz der des Krankengeldes. Es gibt hier erhebliche Abweichungen. Gemeinsam ist für beide Leistungen, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, den Krankenkassen als den Anlaufstellen Verdienstbescheinigungen zu übersenden.
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