Durch das Inkrafttreten des SGB IX sind auch für die gesetzliche Unfallversicherung (UV) Veränderungen eingetreten, deren Ausmaß noch nicht endgültig abzusehen ist. Von besonderer Problematik scheint dabei eine Bestimmung in § 14 des Neunten Buches zu sein, die unter bestimmten Voraussetzungen den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X des unzuständig leistenden Versicherungsträgers ausschließt. Die folgende Ausarbeitung unternimmt den Versuch, Umfang und Ausmaß des Erstattungsausschlusses und seine Auswirkungen auf das berufsgenossenschaftliche Feststellungsund Heilverfahren einzugrenzen.
Seiten 547 - 550
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