Die Universität Augsburg übertrug auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U „in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber“ die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“. Das VG Augsburg wies die Klage des U gegen diese Pflichtendelegation ab und sagte zum Argument der fehlenden Fachkunde: „Die Gesundheitsgefahren, die von einem Büroarbeitsplatz ausgehen, sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen in privaten Wohnräumen“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-05 |
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