Die sicherheitstechnische Handhabung und Beurteilung von orthopädischen Zurichtungen an Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen sowie von Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen, die vom Orthopädie-Schuhmachermeister selbst hergestellt werden, ist in zwei Vereinbarungen geregelt worden.
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