Seit Ende 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz. Darin sind der Gefahren- sowie der Risikobegriff von zentraler Bedeutung. Denn diese Gesetzesbegriffe sind Bestandteil wichtiger produktsicherheitsrechtlicher Normen wie z. B. § 3 ProdSG mit den genuin produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder § 6 Abs. 4 ProdSG mit der Regelung der behördlichen Meldepflicht. Der folgende Beitrag rückt die beiden Gesetzesbegriffe in den Fokus des Interesses und gibt Hinweise zu ihrer Handhabung in der juristischen Praxis.
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