Im privaten Gesellschaftsrecht, aber auch im Bereich des öffentlichen Unternehmensrechts, werden Unternehmen regelmäßig über die Unternehmensträger definiert. Unternehmen und Unternehmensträger treten gemeinsam und untrennbar als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf. Nur diese Rechtspersönlichkeit gilt als Unternehmer. Neben Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) nach bürgerlichem Recht sind hier auch öffentlich-rechtliche Unternehmensformen (z. B. Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts) zu nennen. Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG oder KG) nehmen hier eine besondere Stellung ein, als ihnen die Rechtsprechung zunehmend Rechtsfähigkeit zuerkennt, ohne dass diese hierdurch zu juristischen Personen werden.
Seiten 469 - 471
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.