Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitgeber, die Beschäftigte haben (§ 2 ArbSchG). An diese Arbeitgeber können die Arbeitsschutzbehörden Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erlassen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Das Verwaltungsgericht Ansbach behauptet, das ermögliche Anordnungen gegenüber dem Generalunternehmer für Beschäftigte der Bauunternehmen. Das ist unzutreffend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.