Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bereits im Jahr 2016 nach fast 20-jähriger Laufzeit die Bildschirmarbeitsverordnung (BildSchArbV) aufgehoben und wesentliche Inhalte derselben in den Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStattV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) überführt hatte, liegt nunmehr ein weiteres Element zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmgeräten vor: die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4.
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